§ 1 Name und Sitz

   1. Der Verein führt den Namen „Kreisschützenbund Teltow-Fläming / Potsdam-Stadt e.V.",nachstehend „KSB" genannt.

   2. Der KSB ist beim Amtsgericht unter der laufenden Nummer in das Vereinsregister eingetragen.

   3. Der KSB hat seinen Sitz in Blankenfelde.

   4 Die Postanschrift ist die des 1. Vorsitzenden des KSB Teltow-Fläming / Potsdam-Stadt e.V.

   5. Der KSB ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Schützenvereine im Landkreis Teltow-Fläming und des Stadtkreises
       Potsdam-Stadt.

   6. Der KSB ist Mitglied im „Brandenburgischen Schützenbund e.V.", im Deutschen Schützenbund e.V. sowie im
       Kreissportbund Teltow-Fläming e.V. und erkennt die Satzungen dieser Dachorganisationen an.


§ 2 Zweck

   1. Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne "steuerbegünstigte Zwecke der
       Abgabenverordnung". Er ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in   
       erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des KSB werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Es
       darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
       Vergütung, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten Keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.


   Erreicht werden soll:

      a) der Aufbau, die Pflege und die Wahrung des Schützenbrauchtums im freiheitlich kameradschaftlichen Sinne als
          wertvollen Bestandteil kultureller Tradition im KSB.

      b) die Pflege, Organisation und Koordinierung des olympischen Schießsports sowie eines populären Breiten- und
          Wettkampfsportes im KSB.

      c) die Durchführung von Wettkämpfen, insbesondere Rundenwettkämpfen und Kreismeisterschaften auf der Grundlage
          gültiger Regelwerke des DSB' s und des BSB' s.

      d) die Koordinierung. Unterstützung und der Erfahrungsaustausch bei der Durchführung von Schützenfesten der 
          Vereinigungen im KSB.

      e) die Förderung der Jugendarbeit und Talente in den Schützenvereinigungen.

      f) die Zusammenarbeit mit anderen Sportorganisationen im Territorium zum beiderseitigen Nutzen.

      g) die Organe des KSB vertreten die Interessen der Schützenvereinigungen des KSB' s gegenüber dem
          Brandenburgischen Schützenbund e.V., den politischen Körperschaften und den
          Verwaltungsebenen des Großkreises Teltow-Fläming/Potsdam-Stadt, sowie den Behörden und Ämtern.

     h) die regelmäßige Durchführung ( halbjährlich ) von Lehrgängen entsprechend der gültigen Aus- und
         Fortbildungskonzeption des BSB's.

   2. Ziel und Zweck der Vereinigungen sind durch ihre Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, dass   
       Interessen der Mitglieder gewahrt und berechtigte Interessen Dritter nicht verletzt werden.


§ 3 Geschäftsjahr

   1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

   1. Mitglied des KSB kann jeder Schützenverein des Landkreises Teltow-Fläming und des Stadtkreises Potsdam-Stadt
       werden deren Ziele und Wirken im Einklang mit dem § 2 der Satzung stehen. Schützenvereine, die nicht Mitglied im
       Brandenburgischen Schützenbund e.V. sind, haben in internen Fragen dieses Landesverbandes kein Vertretungsrecht 
       und sind hierzu nicht Beschluss und Zuschuss berechtigt.

   2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder die Satzung des KSB und
       des BSB sowie die jeweiligen Ordnungen an.

   3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des KSB einzureichen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand
       des KSB. Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller Beschwerde an den Vorstand zu. Der Vorstand hat daraufhin
       eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, diese entscheidet endgültig.

   4. Mittelbare Mitglieder des KSB sind die zu einer Vereinigung gehörenden Mitglieder.

   5. Einzelpersonen, die sich um den Schießsport und um die Entwicklung und Pflege des Schützenbrauchtums im  
      Territorium besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern
      ernannt werden.

   6. Die Mitgliedschaft im KSB ist nicht übertragbar.


§ 5 Rechte und Pflichten

   1. Alle Mitglieder im KSB haben gleiche Rechte und Pflichten.


2. Mitglieder des KSB haben das Recht:

     - in all ihren Angelegenheiten, soweit sie nicht Interessen des KSB und des BSB berühren, 
       selbstständig zu entscheiden und zu handeln.

     - als mittelbare Mitglieder in Leitungsorgane des KSB gewählt zu werden.

     - an Mittel, die der KSB zur Förderung des Sports erhält. entsprechend den Beschlüssen des
       Vorstandes, beteiligt zu werden.

     - an allen Wettkämpfen des KSB teilzunehmen.


3. Mitglieder des KSB haben die Pflicht:

     - das Ansehen und die Interessen der KSB zu wahren,

     - die von den Organen des KSB gefassten Beschlüsse umzusetzen,


§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

   1. Die Mitgliedschaft eines unmittelbaren Mitgliedes erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.

   2. Der Austritt eines unmittelbaren Mitgliedes ( Vereinigung ) aus dem KSB kann nur aufgrund einer schriftlichen
       Austrittserklärung der Vereinigung, ihres gesetzlichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten, sofort erfolgen.

   3. Bei Wegfall der Voraussetzung entsprechend § 4.1 verliert die Vereinigung ihre Mitgliedschaft im KSB ohne Möglichkeit
       des Einspruches.

   4. Der Ausschluss von unmittelbaren Mitgliedern des KSB kann erfolgen:

     a) wenn die Satzung des KSB verletzt wurde,

     b) bei Schädigung des Ansehens des KSB,

     c) bei grob-fahrlässigem Verstoß gegen die Ordnung des KSB's.

   5. Gegen den Ausschluss steht der betroffenen Vereinigung Beschwerde zu. Die nächste Hauptversammlung entscheidet 
       endgültig.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

   1. Der Mitgliedsbeitrag ist in der jeweils gültigen Finanzordnung festgelegt. Diese wird jährlich von der Hauptversammlung  
       beschlossen.


§ 8 Organe des KSB

     Organe des KSB sind:

       a) die Hauptversammlung

       b) der Vorstand


§ 9 Die Hauptversammlung

   1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des KSB.

   2. Sie setzt sich zusammen aus:

       a) den Delegierten der unmittelbaren Mitglieder — in der Regel

          1. der Vorsitzende der Vereinigung, oder deren Vertreter

          2. der Sportleiter der Vereinigung, oder deren Vertreter
 
       b) dem Vorstand

   3. Die Hauptversammlung tritt jährlich 1 mal, im 4. Quartal zusammen.

   Zu der Tagesordnung gehören:

       a) Berichte des Vorstandes

       b) Organisation, Koordinierung und Auswertung des Wettkampfgeschehens

       c) Koordinierung und Auswertung von Schützenfesten

       d) Finanzbericht des Vorstandes

       e) weitere Tagesordnungspunkte

   4. Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen und den unmittelbaren Mitgliedern mindestens
       4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Auf der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

   5. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Vereinen
       zugestellt wird.


§ 10 Der Vorstand

   1. Der Vorstand des KSB setzt sich wie folgt zusammen:

       a) den 1. Vorsitzenden

       b) den Stellv. Vorsitzenden

       c) den Schatzmeister

       d) den Sportleiter

       e) den Schriftführer

       Der Vorstand kann zur Lösung von Aufgaben einen Erweiterten Vorstand bestimmen.

   2. Die Mitglieder des Vorstandes des KSB werden für die Dauer von 4 Jahren versetzt ( a, c, e ) 2  Jahre später ( b, d ) auf
       der Hauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstand im Sinne des BSB § 26 sind der Vorsitzende,
       der Stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen Vertreten den Verein gemeinsam.

   3. Der Vorstand führt die Geschäfte des KSB auf der Grundlage eines Arbeitsplanes, eines Finanzplanes und einer
      Geschäftsordnung und Tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Das Vermögen des KSB wird vom Schatzmeister
      verwaltet, dem Vorstand obliegt die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben.

   4. Der Vorsitzende und ein Vertreter entsprechend § 10 Abs. 2 vertreten die Interessen der Vereinigungen des Großkreises
       Teltow-Fläming / Potsdam-Stadt gegenüber dem Präsidium des BSB und dem Kreissportbund und nehmen an den
       Versammlungen des Gesamtvorstandes des BSB teil.

   5. Die anderen Mitglieder des Vorstandes sind verantwortlich für die Verbindung zu den entsprechenden Fachbereichen 
       des Präsidiums des BSB und den Fachbereichensleitern der mittelbaren Mitglieder.


§ 11 Wahlen und Abstimmungen

   1. Jede satzungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

   2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von mindestens 2/3  der anwesenden 
       Mandatsträger notwendig.

   3. Jede weitere Beschlussfassung erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Mandatsträger.

   4. Die Wahl des Vorsitzenden und des Stellv. Vorsitzenden hat getrennt, schriftlich und geheim zu erfolgen. Sie bedarf der
       absoluten Mehrheit. Die übrigen Wahlen und Abstimmungen können offen durchgeführt werden, auf Antrag kann auch
       diese Wahl geheim erfolgen.

   5. Stehen mehrer Bewerber zur Wzhl und besteht Stimmengleichstand bei der Wahlentscheidung, dann ist eine sofort
       folgende Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmenanteil durchführen.

§ 12 Auflösung des KSB


   1. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden.

   2. Im Falle einer beschlossenen Auflösung, Aufhebung oder dem Wegfall des steuerbegünstigten bisherigen Zweckes
       nach Tilgung aller Verbindlichkeiten fällt das Vermögen des KSB an den BSB als steuerbegünstigte Körperschaft mit
       dem Zweck, es unmittelbar und gemeinnützig zu verwenden.


§ 13 Schlussbestimmung


   Diese Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung am
xx.xx.xxxx angenommen und tritt mit sofortiger  
   Wirkung in Kraft. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung geltendem Recht widersprechen, soll sie unwirksam sein
   oder werden, oder sollte die Satzung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird die Wirksamkeit der 
   übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt.

   Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung der Regellücke gilt diejenige rechtliche zulässige Regelung,
   die soweit wie möglich dem entspricht, was die Mitglieder gewollt haben oder was sie nach dem Sinn und Zweck dieser
   Satzung gewollt haben würden, wenn sie die Regellücke erkannt hätten.

Jüterbog,
xx.xx.xxxx



Kreisschützenbund
Teltow-Fläming / Potsdam-Stadt e. V.