Satzung













§ 1 Name und Sitz 


Der Verein führt den Namen 
                  „Kreisschützenbund Teltow-Fläming / Potsdam-Stadt e.V.“, 
                  nachstehend „KSB“ genannt. 
 
2. Der KSB ist beim Amtsgericht  Potsdam  unter der laufenden 
                  Nummer VR 5086 P in das Vereinsregister eingetragen                               
 
3. Der KSB hat seinen Sitz in Potsdam. 
 
4. Die Postanschrift ist die des 1. Vorsitzenden des KSB 
 
5. Der KSB ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Schützenvereine     im Landkreis Teltow-  
     Fläming und des Stadtkreises Potsdam-Stadt. 
 
6. Der KSB ist Mitglied im „Brandenburgischen Schützenbund  e.V.“,im 
                  Deutschen Schützenbund  e.V.sowie im Kreissportbund Teltow-Fläming 
         e.V.  und erkennt die  Satzungen dieser Dachorganisationen an. 
 
 
 
§ 2 Zweck 


1. Der KSB  verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke  im Sinne „steuerbegünstigte Zwecke der  Abgabenverordnung“. Er ist politisch und konfessionell neutral und  unabhängig und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des KSB werden nur für  satzungsmäßige Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch  Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Das Präsidium kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe eine Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EKStG beschließen.
 
 


    Erreicht werden  soll:
 
der Aufbau, die Pflege und die Wahrung des Schützenbrauchtums im  freiheitlich kameradschaftlichen Sinne als wertvollen Bestandteil kultureller Tradition im KSB. 
 
b) die Pflege, Organisation und Koordinierung des olympischen
Schießsports sowie eines populären Breiten- und Wettkampfsportes im KSB. 
 
c) die Durchführung von Wettkämpfen, insbesondere Rundenwettkämpfen und Kreismeisterschaften auf der Grundlage gültiger Regelwerke  des DSB` s und des BSB` s.  
 
d) die Koordinierung, Unterstützung und der Erfahrungsaustausch bei der Durchführung von Schützenfesten der Vereinigungen im KSB . 
 
e) die Förderung der Jugendarbeit und Talente in den Schützenvereinigungen. 
 
f) die Zusammenarbeit mit anderen Sportorganisationen im Territorium 
         zum beiderseitigen Nutzen. 
 
g) die Organe des KSB vertreten die Interessen der
Schützenvereinigungen des KSB` s gegenüber dem
Brandenburgischen Schützenbund e.V., den politischen Körperschaften und den Verwaltungsebenen des Großkreises Teltow-
Fläming/Potsdam-Stadt, sowie den Behörden und Ämtern. 
 
h) die regelmäßige Durchführung ( halbjährlich ) von Lehrgängen entsprechend  der  gültigen  Aus- und Fortbildungskonzeption des  BSB`s. 
 
 

   2. Ziel und Zweck der Vereinigungen sind durch ihre Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, dass Interessen der Mitglieder gewahrt und berechtigte Interessen Dritter nicht verletzt werden. 

 
§ 3 Geschäftsjahr

   1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
§ 4 Mitgliedschaft 
 
 
Mitglied des KSB kann jeder Schützenverein des Landkreises Teltow Fläming und des Stadtkreises Potsdam-Stadt werden deren Ziele und Wirken im Einklang mit dem § 2 der Satzung stehen. 
 
Schützenvereine, die nicht Mitglied im Brandenburgischen 
Schützenbund e.V. sind, haben in internen Fragen dieses 
Landesverbandes kein Vertretungsrecht und sind hierzu nicht Beschluss und Zuschuss berechtigt. 
 
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder die Satzung des KSB und des BSB sowie die jeweiligen Ordnungen an. 
 
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des KSB einzureichen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand des KSB. 
 
Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller Beschwerde an den Vorstand zu. Der Vorstand hat daraufhin eine außerordentliche
Hauptversammlung einzuberufen, diese entscheidet endgültig. 
 
4. Mittelbare Mitglieder des KSB sind die zu einer Vereinigung gehörenden Mitglieder. 
 
5. Einzelpersonen, die sich um den Schießsport und um die Entwicklung und Pflege des Schützenbrauchtums im Territorium besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
 
6. Die Mitgliedschaft im KSB ist nicht übertragbar                                                      
 
                                                                                                                
  
§ 5 Rechte und Pflichten 

Alle Mitglieder im KSB haben gleiche Rechte und Pflichten.

Mitglieder des KSB haben das Recht:
 
in all ihren Angelegenheiten, soweit sie nicht Interessen des KSB und des   BSB berühren, selbstständig zu entscheiden und zu handeln. 
 
als mittelbare Mitglieder in Leitungsorgane des KSB gewählt zu werden. 
 
an Mittel, die der KSB zur Förderung des Sports erhält, entsprechend den   Beschlüssen des Vorstandes, beteiligt zu werden. 
 
an allen Wettkämpfen des KSB teilzunehmen. 
 
3. Mitglieder des KSB haben die Pflicht:

das Ansehen und die Interessen der KSB zu wahren, 
die von den Organen des KSB gefassten Beschlüsse umzusetzen, 
 
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft eines unmittelbaren Mitgliedes erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss. 

2. Der Austritt eines unmittelbaren Mitgliedes ( Vereinigung ) aus dem  KSB kann nur aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung der Vereinigung, ihres gesetzlichen Vert reters oder eines Bevollmächtigten, sofort  erfolgen. 

3. Bei Wegfall der Voraussetzung entsprechend § 4.1 verliert die 
Vereinigung ihre Mitgliedschaft im KSB ohne Möglichkeit des Einspruches. 

4. Der Ausschluss von unmittelbaren Mitgliedern des KSB kann erfolgen:
 
wenn die Satzung des KSB verletzt wurde, 
bei Schädigung des Ansehens des KSB, 
bei grob-fahrlässigem Verstoß gegen die Ordnung des KSB`s
 
                                                                                                                       
5. Gegen den Ausschluss steht der betroffenen Vereinigung Beschwerde zu. Die nächste Hauptversammlung entscheidet endgültig. 
 
§ 7 Mitgliedsbeiträge 

1. Der Mitgliedsbeitrag ist in der jeweils gültigen Finanzordnung festgelegt. Diese wird jährlich von der Hauptversammlung beschlossen. 
 
§ 8 Organe des KSB 

    Organe des KSB sind: 
 
die Hauptversammlung 
 
b) der Vorstand 
 
§ 9 Die Hauptversammlung 

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des KSB. 
 
2. Sie setzt sich zusammen aus: 
 
den Delegierten der unmittelbaren Mitglieder – in der Regel 
 
der Vorsitzende der Vereinigung, oder  deren  Vertreter 
 
2. der Sportleiter der Vereinigung, oder  deren  Vertreter 
 
b) dem Vorstand 
 
3. Die Hauptversammlung tritt jährlich 1 mal, im 4. Quartal  zusammen. 
  
Zu der Tagesordnung gehören: 
 
Berichte des Vorstandes 
 
b) Organisation, Koordinierung und Auswertung des Wettkampfgeschehens 
 
c) Koordinierung und Auswertung von Schützenfesten 
                                                                                                                      
d) Finanzbericht des Vorstandes 
 
e) weitere Tagesordnungspunkte 
 
Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen und den unmittelbaren Mitgliedern mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt. Auf der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. 
 
5. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Hauptversammlung ist eine 
Niederschrift anzufertigen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer       
zu unterschreiben, die den Vereinen zugestellt wird. 
 

§ 10 Der Vorstand 

Der Vorstand des KSB setzt sich wie folgt zusammen: 

den 1. Vorsitzenden 
den Stellv. Vorsitzenden 
den Schatzmeister 
den Sportleiter 
den Schriftführer

Der  Vorstand  kann  zur  Lösung  von  Aufgaben  einen  Erweiterten  Vorstand  bestimmen. 

2. Die Mitglieder des Vorstandes des KSB werden für die Dauer von 4 Jahren versetzt ( a, c, e ) 2 Jahre später ( b, d ) auf der Hauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest seiner Amtsperiode eine Ersatzwahl auf der nächsten Hauptversammlung vorzunehmen. Vorstand im Sinne des BSB § 26 sind der Vorsitzende, der Stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen Vertreten den Verein gemeinsam. 

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des KSB auf der Grundlage eines Arbeitsplanes, eines Finanzplanes und einer Geschäftsordnung und tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Das Vermögen des KSB wird vom Schatzmeister verwaltet, dem Vorstand obliegt die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben.        

 
4. Der Vorsitzende und ein Vertreter entsprechend § 10 Abs. 2 vertreten die 
Interessen der Vereinigungen des Großkreises Teltow-Fläming / 
Potsdam-Stadt gegenüber dem Präsidium des BSB und dem Kreissportbund und nehmen an den Versammlungen des Gesamtvorstandes des BSB teil. 
 
5. Die anderen Mitglieder des Vorstandes sind verantwortlich für die Verbindung zu den entsprechenden Fachbereichen des Präsidiums des BSB und den Fachbereichsleitern der mittelbaren Mitglieder. 
 
§ 11 Wahlen und Abstimmungen 

Jede satzungsmäßig  einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. 
 
2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mandatsträger notwendig. 
 
3. Jede weitere Beschlussfassung erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Mandatsträger. 
 
4. Die Wahl des Vorsitzenden und des Stellv. Vorsitzenden hat getrennt, schriftlich und geheim zu erfolgen. Sie bedarf der absoluten Mehrheit. Die übrigen Wahlen und Abstimmungen können offen durchgeführt werden, auf Antrag kann auch diese Wahl geheim erfolgen. 
 
5. Stehen mehrere Bewerber zur Wahl und besteht Stimmengleichstand bei der Wahlentscheidung, dann ist eine sofort folgende Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmenanteilen durchzuführen. 
 
§ 12 Auflösung des KSB 

Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. 
 
2. Im Falle einer beschlossenen Auflösung, Aufhebung oder dem Wegfall des steuerbegünstigten bisherigen Zweckes nach Tilgung aller Verbindlichkeiten fällt das Vermögen des KSB an den BSB als steuerbegünstigte Körperschaft mit dem Zweck, es unmittelbar und gemeinnützig zu verwenden

                                                                                                            
 
§ 13 Schlussbestimmung 


Diese Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung am 
02. September  2005  angenommen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.  Sollte  eine der Bestimmungen dieser Satzung geltendem Recht widersprechen, soll sie unwirksam sein oder werden, oder sollte die Satzung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht  berührt. 
 
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung der Regellücke g ilt diejenige rechtliche zulässige Regelung, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Mitglieder gewollt haben oder was sie nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, wenn sie die Regellücke erkannt hätten. 
 
 
Potsdam, 02. September  2005  
     
        
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 02.09.2005 beschlossen.

Änderungen in:  
§ 1  Punkt  2,  Änderung der Vereins Register Nummer
§ 9  Punkt  5,  Ergänzung (Unterschrift unter Protokoll)   beschlossen durch die Jahreshauptversammlung am 26.11.2011
 
Änderungen in:
§10 Punkt  , Ergänzung zur Ersatzwahl
beschlossen durch die Jahreshauptversammlung am 27.11.2012 

Änderung in:
§1 Punkt 3, neuer Sitz des KSB   beschlossen durch die außerordentliche Versammlung am 06.07.2013 unter §  13, Ergänzung einer Beschlusslegende am Ende der Satzung 

Änderung in:
§2 Punkt 1,Änderung zur Möglichkeit der Einführung einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EKStG beschlossen durch die Jahreshauptversammlung am 13.11.2021 
 
 
  
Kreisschützenbund
Teltow-Fläming / Potsdam-Stadt e. V.